Preise
Die Preise verstehen sich ab Werk (EX Works), exklusive Verpackung und
Porto, exklusive MWST. Bei Bestellungen mit Warenwert unter CHF 50.00 wird
ein Bearbeitungszuschlag von CHF 12.00 erhoben. Für Exporte mit Warenwert
unter CHF 250.00 wird ein Bearbeitungszuschlag von CHF 50.- erhoben.
Preisänderungen vorbehalten.
* Preis auf Anfrage
Verpackung
Verpackung wird billigst verrechnet und wird nicht zurückgenommen.
Bestellung
Bestellungen gelten als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Die
schriftliche Bestätigung ist allein massgebend, unabhängig von anderslautenden mündlichen Abmachungen.
Ergänzungen oder Änderungen: Ergänzungen einer Bestellung sind ebenfalls
erst nach schriftlicher Bestätigung angenommen.
Lieferung
Sofern eine Bestellung nicht ab Lager ausgeliefert werden kann, erhält der
Kunde eine Auftragsbestätigung mit Angabe der voraussichtlichen Lieferzeit.
Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Bestellung dargestellt
sind und gilt für Versand ab Werk, bei Hindernissen, die ausserhalb unseres
Willens und Einflusses liegen, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers
voraus. Lieferverzögerungen geben dem Besteller keinen Anspruch auf
irgendwelche Entschädigung oder auf Rücktritt vom Vertrag.
Versand
Waren reisen auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Beanstandungen
können nur innert 8 Tagen nach Empfang der Ware berücksichtigt werden.
Versicherung
Unsere Transportversicherung deckt nur Lieferungen innerhalb der Schweiz ab.
Garantie und Haftung
Haftung für Mängel in Material, Konstruktion und Ausführung
Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle
Teile der Lieferung des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten
Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft
oder unbrauchbar werden so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern
oder zu ersetzen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten. Der Lieferant trägt die in
seinem Werk anfallenden Kosten der Nachbesserung. Ist die Nachbesserung
nicht im Werk des Lieferanten möglich, werden die damit verbunden Kosten,
soweit sie die üblichen Transport-Personal-,Reise-und Aufenthaltskosten sowie
die Kosten für den Ein-und Ausbau der defekten Teile übersteigen, vom
Besteller getragen.
Haftung für zugesicherte Eigenschaften
Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in
den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Ist eine
Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis
der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist.
Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der
Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den
Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur
teilweise, hat der Besteller Anspruch auf die für diesen Fall vereinbarte
Entschädigung oder, sofern eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, auf
eine angemessene Herabsetzung des Preises.
Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann,
und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht
oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das
Recht die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine
Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Der
Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die
ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
Ausschlüsse von der Haftung für Mängel
Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind
Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter
Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind aber nicht
abschliessend, z.B infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung,
Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung,
ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht
vom Lieferanten ausgeführter Bau-oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer
Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte
unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der
Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten
Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit
gibt, den Mangel zu beheben.
Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten
Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Besteller
vorgeschrieben werden, übernimmt der Lieferant die Gewährleistung lediglich
im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden
Unterlieferanten.
Ausschliesslichkeit der Gewährleistungsansprüche
Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens
zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche
ausser der bereits erwähnten.
Haftung für Nebenpflichten
Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen
oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet der Lieferant nur
bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten
Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle
Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt
werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind
alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung,
Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.
In keinemFall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall,
Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von
anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss
gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten,
jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von
Hilfspersonen.
Im übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht
entgegensteht.
Zahlungsbedingung
Zahlung nach Übereinkunft (resp. 30 Tage netto) in Schweizer Franken. Ist der
Käufer mit seinen Zahlungen im Rückstand, so kann der Verkäufer die Erfüllung
seiner eigenen Verpflichtungen bis zum Erhalt der rückständigen Zahlungen
aufschieben, es sei denn, dass der Zahlungsrückstand auf einer Handlung oder
Unterlassung des Verkäufers beruht. Ist der Käufer mit seinen Zahlungen im
Rückstand, so ist der Verkäufer berechtigt, ab Fälligkeitstermin einen
angemessenen Verzugszins zu verlangen. Weitere Schritte bleiben
vorbehalten.
Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gerichtsstand für Besteller und Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten,
derzeit Hittnau. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz
zu belangen, sofern dieser in der Schweiz liegt. Das Rechtsverhältnis untersteht
dem materiellen schweizerischen Recht.
Eigentumsvorbehalt
Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferungen, bis er die
Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Der Besteller ermächtigt
den Lieferanten mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Bestellers die
Eintragung des Eigentumsvorbehalts im amtlichen Register vorzunehmen und
alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.
Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der
Dauer des Eigentumsvorbehalts instand halten und zugunsten des Lieferanten
gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser uns sonstige Risiken versichern. Er wird
ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch des Lieferanten
weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.